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Tarifflucht in die GmbH Noch auf der Mitgliederversammlung des IB e.V. im Juni 2005 in Köln beschworen Präsident Köbele und Vorstand Sigmund die Vision vom „einen“ IB, die Wertschätzung der MitarbeiterInnen, die Erfordernis tariflicher Absicherung für alle. Gipfel der Unverschämtheit: Diese Reden führten sie knapp 500 m entfernt vom BZ Köln, das zusammen mit den Verbünden NRW-Nord, -Süd und Köln mit insgesamt ca. 600 Beschäftigten fünf Monate zuvor in die GmbH ausgegründet wurde und seitdem Sitz der Geschäftsführung der Niederlassung NRW der IB-GmbH und damit Tariffluchtzentrum NRW ist. Wenn in den letzen Jahren aus dem e.V. in die GmbH ausgegliedert wurde – zuerst in den neuen Bundesländern, dann auch in einzelnen Einrichtungsteilen der alten Bundesländer – dann hatte das immer nur das einzige Ziel: Tarifflucht. Die Verlogenheit der „Freitagsreden“ von der Mitgliederversammlung lässt sich gut an der Ausgründung der NRW-Verbünde nachweisen. Schon zum 1.6.2004 ging abH-Köln per Betriebsübergang (BÜ) nach § 613a in die GmbH über. Im Juli wurde im Vorstand beschlossen, die NRW Verbünde (Außer NRW-Mitte) komplett nachfolgen zu lassen. Und schon begann die „Austrickserei“ mit dem Ziel, möglichst viele Kollegen und Kolleginnen aus dem Tarif zu werfen: Der Betriebsübergang sollte zum 1.1.2005 erfolgen. Zuvor beschloss man jedoch, die zum 1.9.2004 beginnende Maßnahme BVB – die komplett von MitarbeiternInnen des e.V. im e.V. konzipiert war – von der GmbH anbieten zu lassen und baute z. B. in Köln über 40 BVB-Stellen im E.V. ab: durch auslaufende Fristverträge und fast 30 Kündigungen. (In NRW gab es insgesamt fast 200 Kündigungen!). Da in Köln BVB im Umfang von ca. 20 Planstellen gewonnen wurde, bot man teils gekündigten KollegInnen Neuverträge mit der GmbH zu wesentlich verschlechterten, tariflosen Bedingungen an, unter der Voraussetzung, zuvor einen Auflösungsvertrag mit dem e.V. abgeschlossen zu haben. auch ungekündigten KollegInnen, z. B. SozPäds, die aufgrund der erforderlichen Sozialauswahl Anspruch auf eine Versetzung in den Bereich soziale Arbeit gehabt hätten, diese aber etwa als (allein)erziehende Mütter aufgrund der Schichtarbeitszeiten nicht annehmen konnten, wurden zu Auflösungs- und Neuverträgen „Gedrängt“. Berechtigterweise fühlten sich alle diese Kolleginnen zum Verzicht auf die meisten tarifvertraglichen Leistungen erpresst. Ihnen bleibt die Individualklage vor dem Arbeitsgericht, um den in ihrem Falle vorliegenden vorgezogenen Betriebsübergang feststellen zu lassen, ein Unternehmen mit ungewissem Ausgang. In NRW-Nord und –Süd wurde mit den KollegInnen entsprechend verfahren. Die von Vorstand und Präsidium ausgehende „Austrickserei“ erfuhr dann noch eine weitere Perfektionierung. Obgleich der Betriebsübergang zum 1. Januar 2005 angekündigt worden war, wurde er kurzfristig auf den 1. Februar 2005 verschoben. Grund: Man wollte noch schnell den Entgelt-Tarifvertrag des IB kündigen. Ziel dieser Verschiebung: Erfolgt der Betriebsübergang bei gekündigtem Tarifvertrag, können die tariflichen Leistungen bei beiderseitiger Zustimmung der Arbeitsvertragspartner geändert werden. Erfolgt der Betriebsübergang jedoch bei noch geltendem Tarifvertrag, dürfen innerhalb der Fristen des § 613a BGB nicht einmal durch beiderseitiges Ansinnen die tariflichen Bedingungen abgeändert (auf IB-Deutsch: minimiert) werden. Der Arbeitgeber wollte sich also alle Möglichkeiten des Erpressungs-Szenarios offen halten, so auch die vorzeitige Entgeltabsenkung während des Betriebsübergangs. Auswirkungen:
Der IB versucht sich mit seiner GmbH als wegweisender Dumpinganbieter auf dem Markt zu etablieren!
Heiner Frey ist Mitglied der Tarifkommission und Betriebsratsvorsitzender Im BBZ Köln der IB-GmbH |
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